Transparente Verwaltung

Öffentliche Kundmachungen

Gemäß Art. 1, Absatz 125 des Gesetzes Nr. 124 vom 04.08.2017 weist das Ursulinenkloster darauf hin, folgende Beiträge und Subventionen von öffentlichen Institutionen, öffentlichen gewerblichen Körperschaften, öffentlich beteiligten Unternehmen oder rechtlich oder faktisch direkt oder indirekt von der öffentlichen Verwaltung kontrollierten Gesellschaften vor Abzug eventueller Steuereinbehalte erhalten zu haben: